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   RG, 22.12.1942 - VI 95/42   

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https://dejure.org/1942,278
RG, 22.12.1942 - VI 95/42 (https://dejure.org/1942,278)
RG, Entscheidung vom 22.12.1942 - VI 95/42 (https://dejure.org/1942,278)
RG, Entscheidung vom 22. Dezember 1942 - VI 95/42 (https://dejure.org/1942,278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unterliegen die Ansprüche desjenigen, der als Geschäftsführer ohne Auftrag für den blutmäßigen Vater eines unehelichen Kindes diesem den Unterhalt gewährt hat, der vierjährigen Verjährung des § 197 BGB.?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 170, 252
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Sonst hätten auch in den bereits anerkannten Fallgruppen Ansprüche aus § 812 BGB - ebenso wie aus Geschäftsführung ohne Auftrag - nicht der kurzen Verjährung unterworfen werden dürfen; denn auch die - oben erörterten - Rückgriffsansprüche eines Dritten nach Tilgung einer kurzfristig verjährenden fremden Schuld werden jeweils erst durch das eigene Handeln des Dritten begründet, trotzdem aber als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen angesehen (RGZ 170, 252, 253; BGH Urteile vom 23. September 1958 - I ZR 106/57 = NJW 1959, 239 und vom 8. März 1962 - VII ZR 225/60 = LM Nr. 3 zu § 52 BVG Bl. 3; OLG Nürnberg FamRZ 1960, 167).
  • BGH, 26.09.1991 - I ZR 149/89

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten

    So gilt die kurze Verjährungsfrist des § 197 BGB für Rückstände regelmäßig wiederkehrender Leistungen allgemein, also auch dann, wenn der Anspruch aus dem Rechtsgrund der Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den von der Unterhaltslast Befreiten geltend gemacht wird (RGZ 170, 252, 253; BGHZ 31, 329, 333).
  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 12/87

    Kostenersatz bei Ehelichkeitsanfechtung

    Leistungen, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen regelmäßigen Einkünften zu tilgen sind, sollen nicht zu solcher Höhe anwachsen, daß der sorglos gemachte Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zugrunde gerichtet wird (BGHZ 28, 144, 148 ff.; vgl. ferner RGZ 170, 252, 253; BGHZ 80, 357 [BGH 06.04.1981 - II ZR 186/80]; BGB-RGRK/Johannsen aaO § 197 Rdn. 6, 7; AK-BGB/Kohl § 197 Rdn. 1; Erman/Hefermehl aaO § 197 Rdn. 8; MünchKomm/von Feldmann aaO § 197 Rdn. 1; Soergel/Walter aaO § 197 Rdn. 4, 16, 17 - die in der Revisionserwiderung angeführte Rdn. 12 besagt nichts Gegenteiliges; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl. § 197 Rdn. 1).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 47/85

    Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen; Prüfung der Effektivzinsbelastung;

    Sonst hätten auch in den bereits anerkannten Fallgruppen Ansprüche aus § 812 BGB - ebenso wie aus Geschäftsführung ohne Auftrag - nicht der kurzen Verjährung unterworfen werden dürfen; denn auch die - oben erörterten - Rückgriffsansprüche eines Dritten nach Tilgung einer kurzfristig verjährenden fremden Schuld werden jeweils erst durch das eigene Handeln des Dritten begründet, trotzdem aber als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen angesehen (RGZ 170, 252, 253; BGH Urteile vom 23. September 1958 - I ZR 106/57 = NJW 1959, 239 und vom 8. März 1962 - VII ZR 255/60 = LM BVG § 52 Nr. 3 Bl. 3; OLG Nürnberg FamRZ 1960, 167).
  • BGH, 23.09.1958 - I ZR 106/57

    Begriff der wiederkehrenden Leistung

    Zutreffend hat daher bereits das Reichsgericht in mehreren zu § 197 BGB ergangenen Entscheidungen nicht auf den Rechtsgrund der Leistungen, sondern allein auf die regelmäßige Wiederkehr der Leistungen abgestellt, so in JW 1931, 1457 Nr. 3 für die Vergütungsansprüche der ärztlichen Nothelfer, in RGZ 153, 375 für die Vergütungen eines Versicherungsvermittlers, in DRpfl 1939 Nr. 24 für den Förderzins aus einem Kaliabbauvertrag und in RGZ 170, 252 für die Ersatzansprüche wegen Unterhaltsgewährung in auftragsloser Geschäftsführung.
  • BGH, 06.11.1972 - III ZR 204/70

    Verpflichtung zur Erstattung eines Teils bereits geleisteter Versorgungszahlungen

    Eingeklagt werden Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinn von § 197 BGB, also Leistungen, die nach der Parteivereinbarung in von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen, wenn auch in noch unbestimmter Höhe zu erbringen sind, aus einer Verbindlichkeit, die nur in fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat (RGZ 153, 375, 378 und 170, 252, 253; BGHZ 28, 144, 148 und 31, 329, 333; Soergel/Siebert/Augustin BGB § 197 Rdnr. 4).

    Die Einordnung derartiger Ausgleichsansprüche für Unterhalts- und Versorgungsleistungen durch einen Dritten unter § 197 BGB entspricht daher auch ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 153, 375, 378 und 170, 252, 253; BGHZ 28, 144, 149 und 31, 329, 333) und dem Zweck des Gesetzes, die Ansammlung von Rückständen aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zu vermeiden (Motive 1, 305).

  • OLG Dresden, 17.09.1998 - 8 U 3864/97

    Verjährung der Erstattungsansprüche der ehemaligen Treuhandanstalt

    aa) Es überzeugt nicht, wenn das OLG Jena in der zitierten Entscheidung darauf abhebt, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen für diejenigen Fälle, in denen Gegenstand der Geschäftsführung ohne Auftrag die Tilgung rückständiger Unterhaltsleistungen oder Versorgungsrenten gewesen seien (RGZ 170, 252, 253 f sowie BGHZ 31, 329, 334 f einerseits; BGH NJW 1963, 2315 f; BGH FamRZ 1963, 35 und BGH MDR 1962, 472, 473 andererseits), ließen sich nicht auf die vorliegende, "in keiner Weise auch nur ähnliche" Konstellation übertragen.
  • BFH, 17.10.1958 - IV 260/57 U

    Einkommensteuerliche Behandlung der Ablösung von auf landwirtschaftlichem

    Der erkennende Senat hält an der auch auf den vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zur Frage der einkommensteuerlichen Behandlung der Ablösung einer dinglichen Patronatslast fest (vgl. die Urteile VI 724/38 vom 22. Februar 1939, Reichssteuerblatt - RStBl - 1939 S. 644, und VI 95/42 vom 16. Dezember 1942, RStBl 1943 S. 194).
  • BGH, 19.03.1963 - VI ZR 66/62

    Rechtsmittel

    Das gilt auch für die Ansprüche dessen, der anstelle des Unterhaltsverpflichteten durch regelmäßig wiederkehrende Leistungen für den Unterhaltsberechtigten gesorgt hat und als Geschäftsführer ohne Auftrag von dem Verpflichteten seine Aufwendungen erstattet verlangen kann (RGZ 170, 252, 253; BGHZ 31, 329, 334) [BGH 09.12.1959 - IV ZR 178/59].
  • OLG Düsseldorf, 08.05.1962 - 4 U 19/62
    Der Erzeuger muß vielmehr seine Wohnsitzverlegung dem Kind anzeigen und, falls dieses später verzieht, dessen neuen Wohnsitz sogar zu ermitteln suchen.Ansprüche der Versorgungsbehörden aus Geschäftsführung ohne Auftrag verjähren in 30 Jahren, auch wenn ihnen ein der 4jährigen Verjährung unterliegender Unterhaltsanspruch zugrunde liegt (Abweichung von RGZ 170, 252).
  • BGH, 18.05.1953 - IV ZR 126/52

    Rechtsmittel

  • LG Bielefeld, 02.06.1976 - 2 S 142/76

    Anspruch auf Bezahlung des verauslagten anteiligen Wassergeldes aus

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